Kozept

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen „Rotkäppchen Elterninitiative“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindererziehung durch die Einrichtung und den Unterhalt einer Eltern-Kind-Initiative im Familienselbsthilfebereich. 
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a. Erarbeitung eines Konzeptes für eine situationsbezogene und familienergänzende Erziehung
    b.  Die Unterhaltung eines Kindergartens bzw. einer Kindertagesstätte auf dieser Grundlage.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linier eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt. Mitglied des Vereins können nur Personen werden, deren leibliche oder adoptierte Kinder den Kindergarten besuchen, und die den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand, nachdem folgende Vorbedingungen erfüllt sind:
    – Die Eltern kamen zu einem Informationsabend und/oder
    – Die Eltern haben ein individuelles Bewerbungsgespräch mit dem Vorstand oder dessen Vertretung geführt. Der Vorstand oder dessen
       Vertretung befürwortet die Aufnahme der neuen Eltern und des Kindes
    – das Kind war zum Probetag im Kindergarten. – es wurde ein Antrag auf Aufnahme in den Verein von einem Elternteil gestellt
    – für das Kind wurde ein Betreuungsvertrag abgeschlossen
    – die aktuellen Fördervoraussetzungen des Jugendamts München werden von Eltern und Kind erfüllt
    – eine Probezeit von einem Monat ist bestanden
    Innerhalb der Probezeit für das neue Mitglied hat jedes bestehende Mitglied das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen und Einwände gegen die Aufnahme des neuen Mitglieds vorzubringen.
    In besonderen Fällen, die durch das beschriebene Prozedere nicht abgedeckt sind, entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
    Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand automatisch mit Ablauf des Betreuungsvertrages für das Kind, sei es durch dessen ordentliche Kündigung oder vorzeitige Aufhebung, ohne dass es hierzu einer gesonderten schriftlichen Erklärung bedarf. Bei mehreren Kindern, die die Einrichtung besuchen, endet die Mitgliedschaft bei Ausscheiden des letzten Kindes.
    a. durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand 
    b. durch Ausschluss aus wichtigem Grund
  2. Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende erfolgen. Er erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung 
  2. Die Elternversammlung 
  3. Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen. 
  2. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder zu berufen. Das Protokoll wird vom Vorstand unterzeichnet. 
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  5. Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben. Bevollmächtigte, die nicht Mitglied des Vereins sind, dürfen nur ein Stimmrecht ausüben.

§ 8 Die Elternversammlung

  1. In der Elternversammlung werden die Aufgaben und Ziele sowie die Erziehungskonzeption der Elterninitiative in Zusammenarbeit mit dem Betreuungspersonal erarbeitet und festgelegt.
  2. Der Elternversammlung gehören als Mitglieder alle Eltern an, deren Kind die Elterninitiative besucht, und die Bezugspersonen der Elterninitiative.
  3. Die Elternversammlung tritt im Innenverhältnis als geschäftsführendes Organ an die Stelle des Vorstandes.
  4. Die Elternversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  5. Die Elternversammlungen werden protokolliert und von zwei Mitgliedern der Elternversammlung unterschrieben.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
  3. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beträgt zwei (2) Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit eine/n Nachfolger/in bestimmen, der/die in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. 
  4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  5. Der Vorstand ist Dritten gegenüber an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und bedarf deren Zustimmung, wenn es sich um die in § 9 Punkt 6 bezeichneten Rechtsgeschäfte handelt.
  6. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zu nachfolgend genannten Rechtsgeschäften die Zustimmung der Elternversammlung erforderlich ist:
    a. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
    b. Eingehen von finanziellen Verpflichtungen in Höhe von mehr als EUR 1.500.–
  7. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig.
  8. Jedes Vorstandsmitglied ist allein für den Verein vertretungsberechtigt.
  9. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
  10. Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit

  § 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen oder den Verein als aufgelöst erklären. 
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft zwecks Verwendung für die Erziehung der Kinder. Diese Körperschaft muss gemeinnützig (steuerbegünstigt) sein.

  § 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 01. September 2007 in Kraft.

München, den 01. September  2007